Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Auftragsbestätigung

Aufträge werden rechtswirksam mit unserer schriftlichen Bestätigung; unsere Vertreter sind zu verbindlichen Erklärungen nicht befugt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; jede Teillieferung wird gesondert in Rechnung gestellt und wird damit fällig.

§ 2 Weiterverkauf

Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der gelieferten Ware nur im Rahmen seines eigenen Handelsgeschäftes an Endabnehmer, nicht aber an gewerbsmäßige Wiederkäufer gestattet. Das Anbieten der gelieferten Ware im Internet ist nur auf eigenen Online-Shops des Kunden zulässig, nicht aber bei Ebay oder vergleichbaren Verkaufsplattformen. Eine Weiterveräußerung der Ware an Händler mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist nicht zulässig.

§ 3 Erschöpfung des Markenrechtes

Die mit den Marken der Lugina ausgestatteten Produkte gelten nur mit Wissen und Wollen auf den Markt der EU gelangt, wenn diese von Lugina an Kunden mit Hauptsitz oder gewerblicher Niederlassung in einem EU-Land vertrieben wurde. Ware, die aus Nicht-EU-Ländern in die EU reimportiert werden, sind nicht mit Wissen und Wollen der Lugina in der EU in den Verkehr gelangt. In diesen Fällen ist das Markenrecht der Lugina nicht erschöpft und der Reimport in ein Mitgliedsland der EU von einem Nicht EU-Mitgliedstaat stellt eine rechtswidrige Markenverletzung dar, die von der Lugina gerichtlich geahndet wird.

§ 4 Liefer- und Annahmefrist

1. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen, Rohstoff- und Materialmangel berechtigen Lugina die Lieferfristen für die Dauer der Behinderung zu verlängern. Das gleiche gilt bei Betriebsstörungen und Betriebserschwerungen jeder Art. Die Lieferfrist soll bei saisonbedingten Waren 4 Wochen, bei anderen 3 Monate nicht überschreiten; andernfalls sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind dann jedoch ausgeschlossen.
2. Hat der Kunde die gekauften Waren nicht binnen 3 Monaten seit Vertragsschluss oder, wenn eine andere Lieferfrist vereinbart ist, nicht innerhalb dieser Frist angenommen, so ist Lugina berechtigt, die gesamte noch abzunehmende Lieferung in Rechnung zu stellen und vom Kunden Vorauszahlung zu verlangen. Mit Zugang der Aufforderung ist der Kaufpreis fällig. Zahlt der Kunden nicht innerhalb von 2 Wochen vom Datum der Aufforderung gerechnet, so ist Lugina berechtigt, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass ein Rücktritt vom Vertrag vorher erklärt wird.
3. Auch ist Lugina berechtigt, die Waren anderweitig zum Tagespreis zu veräußern.

§ 5 Unabdingbarkeit

1. Abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen werden von der Lugina nicht anerkannt.
Lugina erkennt abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn sie einem Auftrag oder einer Auftragsbestätigung ausdrücklich beigefügt sind.
2. Maßgebend für alle Lieferungen von Lugina sind unabdingbar diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 6 Unverbindliche Bemusterung

1. Muster zeigen das Aussehen der Ware. Sie zeigen den ungefähren Ausfall an Abweichungen, die den Gebrauchswert nicht mindern.
2. Geringfügige Abweichungen sind in Kauf zu nehmen.
3. Bei Farbleder sind Abweichungen in der Farbe stets möglich.

§ 7 Mängelrügen

1. Offensichtliche Mängel, auch solche des Umfangs der Lieferung und des Artikels, sind binnen 3 Tagen nach Empfang der Waren an Lugina mitzuteilen und zu begründen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
2. Lugina hat stets das Recht der Nachbesserung oder der Lieferung von Ersatzwaren. Bei Ersatzlieferung muss der Kunde die beanstandete Ware unverzüglich zurückgeben.
3. War der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, so muss die Mitteilung spätestens 3 Tage nach Entdeckung erfolgen.
4. Eine Mängelrüge anderer als sichtbarer Mängel ist nach Ablauf von 6 Monaten nach Empfang der Ware ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt/ Abtretung bei Weiterveräußerung

1. Sämtliche von Lugina gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch vor der jeweiligen Lieferung entstandener und künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden, im Eigentum der Lugina. Zwar ist der Kunde berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Einzelhändler dürfen jedoch nur einzelne Verkäufe vornehmen. Im Falle des Verkaufes tritt anstelle des Eigentums der Lugina der jeweilige Verkaufserlös. Zugleich tritt der Kunde seine Ansprüche auf den Verkaufserlös an Lugina ab. Lugina nimmt diese Abtretung an.
2. Lugina ist befugt, den Kaufpreis unmittelbar bei dem betreffenden Drittschuldner geltend zu machen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug geraten ist. Dem Kunden ist der Weiterverkauf untersagt, sobald Lugina dies mitteilt. Wenn Lugina das Verbot des Weiterverkaufs ausgesprochen hat, ist der Kunde verpflichtet, die Ware zur Abholung in seinen Geschäftsräumen bereitzuhalten, und eine Zusammenstellung aller noch vorhandenen Waren zu erstellen und an Lugina zu übersenden. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haften hierfür persönlich.
3. Auch bei Zahlungseinstellung, Überschuldung, Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gelten die vorstehenden Bedingungen.
4. Der Kunde ist in allen Fällen verpflichtet, auf Verlangen von Lugina Auskunft über den Verbleib der Waren zu erteilen, dies auch dann, wenn die Waren an andere Lager, in Filialen oder andere Betriebsstätten verlagert werden. Sobald Dritte auf die Waren Zugriff nehmen oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, ist der Kunde verpflichtet unverzüglich hierüber Anzeige bei Lugina zu machen und Auskunft zu geben. Im Falle eines Verstoßes ist der Kunde schadenersatzpflichtig. Bei Kapitalgesellschaften haften auch deren Geschäftsführer persönlich.

§ 9 Rechnungsstellung

1. Die Rechnungsstellung erfolgt am Tage der Auslieferung der Waren. Die Zahlungsbedingungen lauten unabdingbar: 10 Tage 3% Skonto, 30 Tage 2% Skonto, 60 Tage netto, jeweils Zahlungseingang bei uns. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Lugina. Das gleiche gilt bei Bezahlung durch Wechsel, wobei Diskontspesen zu Lasten des Kunden gehen.
2. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder werden in Zahlung gegebene Schecks oder Wechsel bei Vorlage nicht bezahlt, so sind alle Schuldverpflichtungen des Kunden zur sofortigen Zahlung herauszuholen und in Besitz zu nehmen.
3. Gutschriften zurückgeschickter oder zurückgenommener Waren erfolgen zum jeweiligen Tagespreis.
4. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten auch dann, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder Lugina lediglich eine nicht genügende Auskunft erhält.

§ 10 Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Aufrechnung gegenüber Forderungen von Lugina vorzunehmen, auch hat er kein Zurückbehaltungsrecht. Das gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen gilt Pirmasens.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Lugina und dem Kunden sind die für Pirmasens zuständigen Gerichte; das gilt auch für Forderungen aus Wechseln und Schecks.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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